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+++ Coronavirus: Änderungen, die ab 21. April in Sachsen-Anhalt gelten +++

DAS IST ERLAUBT

 

Textiler Mund-Nasen-Schutz beim Betreten von Ladengeschäften und bei Nutzung des  ÖPNV

Ab dem 23. April gilt in Sachsen-Anhalt die Mundschutzpflicht im Öffentlichen Personennahverkehr und beim Einkaufen. Erlaubt sind alle zur Abdeckung von Mund und Nase geeigneten Textilien (selbstgenähte Masken, Schals, Tücher).

 

Weitere Einrichtungen öffnen

Tierparks, Zoologische und Botanische Gärten sowie ähnliche Freizeitangebote dürfen sofort wieder unter Auflagen für den Publikumsverkehr öffnen.

Die geöffneten Einrichtungen und Ladengeschäfte müssen nach wie vor die bereits geltenden Hygienemaßnahmen und Abstandsregeln einhalten.

 

Hotels und Restaurants

Hotels dürfen nur Geschäftsreisende beherbergen, Restaurants und Gaststätten nur außer Haus verkaufen.

 

 

DAS IST WEITERHIN NICHT ERLAUBT

 

Veranstaltungen

Großveranstaltungen sind landesweit bis einschließlich bis 31. August untersagt. Davon sind Fußballspiele und Festivals betroffen. Großveranstaltungen sind Veranstaltungen ab 1.000 Personen. Solange allerdings die Kontaktbeschränkungen (aktuell bis 3. Mai) gelten, sind auch kleinere Veranstaltungen untersagt.

 

Besuche in Krankenhäusern und Pflegeheimen

In Krankenhäusern und Pflegeheimen gilt weiter ein Besuchsverbot.

 

Besuch von Theatern und Kinos, Museen, Sportstätten, Schwimmbädern und Spielplätzen

Diese Einrichtungen dürfen weiterhin nicht öffnen.

 

Gottesdienste

Nach wie vor bleiben Gottesdienste jeder Religion verboten.

 

Ausflüge in den Harz

Um möglichst wenig Bewegung im Land zu haben, bleiben touristische Reisen in den sachsen-anhaltischen Teil des Harzes weiterhin untersagt.

 

Nächste Entscheidung am 30. April

Die erste Änderung der vierten Corona-Eindämmungsverordnung gilt nur bis zum 3. Mai. Um über die danach geltenden Maßnahmen zu entscheiden, wollen sich Bund und Länder am 30. April erneut besprechen.

Weitere Informationen

Veröffentlichung

Stadt Harzgerode
Mi, 22. April 2020

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