+++ Neue Coronavirus-Testverordnung +++
Mit der Dritten Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Testverordnung werden seit dem 30. Juni 2022 Testkapazitäten noch gezielter eingesetzt. Bürgerinnen und Bürger haben weiterhin unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf kostenlose Bürgertests. Bei Risikoexposition (z.B. Veranstaltungen in Innenräumen, Konzerte, Theater, Hochzeiten etc.) beteiligen sich Menschen, die sich testen lassen wollen, mit 3 Euro an den Bürgertests. Die Länder haben die Möglichkeit, die Eigenbeteiligung zu übernehmen.
Anspruch auf kostenlose Tests haben:
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Kinder unter 5 Jahren, also bis zu ihrem fünften Geburtstag
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Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können, unter anderem Schwangere im ersten Trimester
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Personen, die zum Zeitpunkt der Testung an klinischen Studien zur Wirksamkeit von Impfstoffen gegen das Coronavirus teilnehmen
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Personen, bei denen ein Test zur Beendigung der Quarantäne erforderlich ist („Freitesten“)
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Besucher und Behandelte oder Bewohner in stationären bzw. ambulaten Pflege- und Krankeneinrichtungen
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Leistungsberechtigte, die im Rahmen eines Persönlichen Budgets nach dem § 29 SGB IX Personen beschäftigen, sowie Personen, die bei Leistungsberechtigten im Rahmen eines Persönlichen Budgets beschäftigt sind
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Pflegende Angehörige
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Haushaltsangehörige von nachweislich Infizierten
Mitarbeiter von Pflegeheimen und Krankenhäusern machen ihre Tests weiterhin in den Einrichtungen.
Einen Bürgertest gegen 3 Euro Eigenbeteiligung erhalten Bürgerinnen und Bürger:
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vor Risikoexposition: Das gilt zum Beispiel vor Besuchen von Innenraumveranstaltungen, Konzerten, Theaterbesuchen etc.
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für den Fall, dass die Corona-Warn-App eine rote Kachel zeigt
Symptomatische Patientinnen und Patienten sollten zum Arzt gehen und sich dort testen lassen.
Weiterführende Informationen gibt es im Dowmload-Bereich.
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