+++ 17. Corona-Eindämmungsverordnung = Regelungen in Sachsen-Anhalt, die bis zum 30.04.2022 gelten +++
Am 31.03.2022 hat die Landesregierung die 17. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung beschlossen, die bis zum 30.04.2022 gilt.
=> Die Verpflichtung, einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz zu tragen, gilt künftig insbesondere in folgenden Bereichen:
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Arztpraxen und Krankenhäuser,
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Einrichtungen für ambulantes Operieren,
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Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen,
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Dialyseeinrichtungen,
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Tageskliniken,
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ambulante Pflegedienste, die ambulante Intensivpflege in Einrichtungen, Wohngruppen oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnformen erbringen, und
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Rettungsdienste,
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voll- oder teilstationäre Pflege- und Behinderteneinrichtungen,
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Verkehrsmittel des öffentlichen Personennahverkehrs,
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Obdachlosenunterkünfte sowie
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Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler.
Dies gilt nur in geschlossenen Räumen auf Verkehrs- und Gemeinschaftsflächen. Die Verpflichtung umfasst Patientinnen und Patienten sowie Besucherinnen und Besucher und Fahrgäste.
=> Insbesondere in den folgenden Einrichtungen gilt eine Testpflicht für Arbeitgeber, Beschäftigte und Besucherinnen und Besucher:
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Krankenhäuser,
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ambulante Pflegedienste, die ambulante Intensivpflege in Einrichtungen, Wohngruppen oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnformen erbringen,
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Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedlern,
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voll- oder teilstationäre Pflege- und Behinderteneinrichtungen,
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Schulen bis zum 24. April 2022,
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Kindertageseinrichtungen,
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Justizvollzugsanstalten, Abschiebungshafteinrichtungen, Maßregelvollzugseinrichtungen.
Von der Testpflicht ausgenommen sind neben Geimpften und Genesenen auch Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres sowie Personen, die medizinische Gründe glaubhaft machen, die der Durchführung der Testung entgegenstehen. Die Ausnahme für Kinder und Jugendliche gilt nicht für den Schulbetrieb.
=> Für Schülerinnen und Schüler sowie Schulpersonal wird bis zum 10. April 2022 an mindestens drei Tagen in der Woche eine Testung vor Unterrichtsbeginn und unmittelbar nach Betreten des Schulgeländes vorgeschrieben. In der Zeit vom 19. April 2022 bis zum 24. April 2022 genügen zwei Testungen pro Woche.
Veranstalterinnen und Veranstaltern sowie Ladeninhaberinnen und Ladeninhabern ist es im Rahmen ihres Hausrechts möglich, weitere Schutzvorkehrungen wie zum Beispiel Masken- oder Testpflichten zu treffen.
Unabhängig von den Regelungen in der Corona-Verordnung könnte nach den Regelungen des Bundesinfektionsschutzgesetzes durch den Landtag eine so genannte Hotspot-Regelung erlassen werden. Damit könnten weitere Eindämmungsmaßnahmen festgelegt werden, darunter Maskenpflicht, Abstandsgebote und Zugangsregelungen.
Die Landesregierung würde prüfen, diese zu beantragen, wenn von einem oder mehreren Landkreisen oder kreisfreien Städten aufgrund einer konkreten Gefahr oder einer sich dynamisch ausbreitenden Infektionslage ein entsprechendes Ersuchen an die Landesregierung herangetragen werden würde.
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