++ 1. Änderung der 16. Corona-Eindämmungsverordnung => Regelungen in Sachsen-Anhalt, die bis zum 02.04.2022 gelten +++
Am 19.03.2022 hat die Landesregierung die 1. Änderung der 6. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung beschlossen, die bis zum 02.04.2022 gilt.
Folgende Regelungen gelten:
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Maskenpflicht bleibt in öffentlichen Verkehrsmitteln und geschlossenen Räumen, wie Restaurants und Einkaufsläden,
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Testpflicht in Schulen bleibt bestehen (mindestens drei Mal pro Woche testen) – auch in Hochschulen müssen die Personen getestet sein,
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Kontaktbeschränkungen werden aufgehoben,
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Keine Personenbegrenzungen mehr für Veranstaltungen, Kulturangebote und Sportveranstaltungen,
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3G- statt 2G- oder 2G-Plus-Regelung – wobei sich Veranstalter freiwillig für das 2G-Plus-Modell entscheiden und bei sich umsetzen können,
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Besuche in Kranken-, Pflege- und Behinderteneinrichtungen nur mit negativem Test und Mund-Nasen-Schutz.
Auch in Sachsen-Anhalt gilt seit Sonntag das von Bundestag und Bundesrat beschlossene neue Infektionsschutzgesetz mit zahlreichen Lockerungen. Sachsen-Anhalt macht aber Gebrauch von einer Übergangsfrist und hält an der Maskenpflicht fest. Wie die Landesregierung am Samstag mitteilte, muss im öffentlichen Personennahverkehr sowie in Restaurants, Geschäften und anderen geschlossenen Räumen bis zum 2. April mindestens ein medizinischer Mund-Nasen-Schutz getragen werden.
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