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+++ 16. Corona-Eindämmungsverordnung => Regelungen in Sachsen-Anhalt, die bis zum 19.03.2022 gelten +++

Am 01.03.2022 hat die Landesregierung die 16. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung beschlossen, die bis zum 19.03.2022 gilt.

 

Folgende Regelungen gelten ab 4. März 2022:

  • Aufhebung des verpflichtenden 2-G-Zugangsmodells in der Gastronomie sowie in Beherbergungsbetrieben. Dort gilt dann das 3-G-Zugangsmodell: Das heißt, der Zutritt ist für Geimpfte, Genesene und Personen mit tagesaktuellem Test möglich.

 

  • Bei „überregionalen Großveranstaltungen“ in geschlossenen Räumen ist künftig maximal eine Auslastung von 60 Prozent der jeweiligen Höchstkapazität zulässig, wobei die Personenzahl von 6.000 Zuschauenden nicht überschritten werden darf.

     

  • Bei Veranstaltungen im Freien ist maximal eine Auslastung von 75 Prozent der jeweiligen Höchstkapazität zulässig, wobei die Personenzahl von 25.000 Zuschauenden nicht überschritten werden darf. Es gilt das 2-G-Plus-Zugangsmodell.

     

  • Diskotheken und Clubs („Tanzlustbarkeiten“) dürfen für Genesene und Geimpfte mit tagesaktuellem Test oder mit dritter Impfung (verpflichtendes 2-G-Plus-Zugangsmodell) öffnen.

     

  • Statt 2-G gilt im organisierten Sportbetrieb künftig das verpflichtende 3-G-Zugangsmodell.

     

  • Zu den Änderungen gehört auch die Streichung der verpflichtenden Kontaktnachverfolgung, also die Erfassung von Kontaktdaten in schriftlicher oder digitaler Form.

     

  • Im Schulbetrieb wird ab 7. März die Maskenpflicht während des Unterrichts entfallen.

Weiterführende Informationen gibt es im Download-Bereich.

Weitere Informationen

Veröffentlichung

Stadt Harzgerode
Mi, 02. März 2022

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