+++ 16. Corona-Eindämmungsverordnung => Regelungen in Sachsen-Anhalt, die bis zum 19.03.2022 gelten +++
Am 01.03.2022 hat die Landesregierung die 16. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung beschlossen, die bis zum 19.03.2022 gilt.
Folgende Regelungen gelten ab 4. März 2022:
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Aufhebung des verpflichtenden 2-G-Zugangsmodells in der Gastronomie sowie in Beherbergungsbetrieben. Dort gilt dann das 3-G-Zugangsmodell: Das heißt, der Zutritt ist für Geimpfte, Genesene und Personen mit tagesaktuellem Test möglich.
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Bei „überregionalen Großveranstaltungen“ in geschlossenen Räumen ist künftig maximal eine Auslastung von 60 Prozent der jeweiligen Höchstkapazität zulässig, wobei die Personenzahl von 6.000 Zuschauenden nicht überschritten werden darf.
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Bei Veranstaltungen im Freien ist maximal eine Auslastung von 75 Prozent der jeweiligen Höchstkapazität zulässig, wobei die Personenzahl von 25.000 Zuschauenden nicht überschritten werden darf. Es gilt das 2-G-Plus-Zugangsmodell.
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Diskotheken und Clubs („Tanzlustbarkeiten“) dürfen für Genesene und Geimpfte mit tagesaktuellem Test oder mit dritter Impfung (verpflichtendes 2-G-Plus-Zugangsmodell) öffnen.
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Statt 2-G gilt im organisierten Sportbetrieb künftig das verpflichtende 3-G-Zugangsmodell.
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Zu den Änderungen gehört auch die Streichung der verpflichtenden Kontaktnachverfolgung, also die Erfassung von Kontaktdaten in schriftlicher oder digitaler Form.
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Im Schulbetrieb wird ab 7. März die Maskenpflicht während des Unterrichts entfallen.
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