+++ 5. Änderung der 15. Corona-Eindämmungsverordnung => Regelungen in Sachsen-Anhalt, die bis zum 24.02.2022 gelten +++
Am 27.01.2022 hat die Landesregierung die 5. Änderung der 15. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung beschlossen, die bis zum 24.02.2022 gilt.
Für alle Bürgerinnen und Bürger gilt grundsätzlich eine Maskenpflicht überall dort, wo Menschen auf engem Raum zusammenkommen. Es gelten weiterhin die der pandemischen Situation angemessene Abstands- und Zugangsregeln sowie Hygienekonzepte. Die Vorlage von Impf-, Genesenen- oder Testnachweisen ist an vielen Stellen nötig, um die Ausbreitung des Virus zu verhindern.
Außerdem bleibt die Maskenpflicht in den Schulen bestehen. Bis in die Woche nach den Winterferien, die vom 14. bis zum 18. Februar dauern, sollen Schülerinnen und Schüler täglich getestet werden.
In der Gastronomie gilt weiterhin die 2-G-Zugangsregelung. Genesene und Geimpfte müssen keinen zusätzlichen Test vorweisen.
Soweit einzelne Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 des Infektionsschutzgesetzes geschlossen werden, soll eine Notbetreuung gewährleistet werden, wenn aufgrund von hohen Infektionszahlen Erzieher und Lehrkräfte ausfallen. Das Ministerium für Bildung und das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung werden ermächtigt, das Nähere zur Ausgestaltung der Notbetreuung durch Erlass zu bestimmen.
Die Landkreise bleiben weiterhin ermächtigt, weitergehende Einschränkungen zur Eindämmung der Pandemie zu erlassen.
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