+++ 4. Änderung der 15. Corona-Eindämmungsverordnung => Regelungen in Sachsen-Anhalt, die bis zum 28.01.2022 gelten +++
Am 17.01.2022 hat die Landesregierung die 4. Änderung der 15. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung beschlossen, die bis zum 28.01.2022 gilt.
Für alle Bürgerinnen und Bürger gilt grundsätzlich eine Maskenpflicht überall dort, wo Menschen auf engem Raum zusammenkommen. Es gelten weiterhin die der pandemischen Situation angemessene Abstands- und Zugangsregeln sowie Hygienekonzepte. Die Vorlage von Impf-, Genesenen- oder Testnachweisen ist an vielen Stellen nötig, um die Ausbreitung des Virus zu verhindern.
Geboosterte Personen sind künftig bereits ab dem Tag ihrer Auffrischungsimpfung von der zusätzlichen Testpflicht befreit. Dafür wurden die Zugangsbedingungen zum 2-G-Plus-Modell angepasst, das in Sachsen-Anhalt nach wie vor verpflichtend für Chöre, Volksfeste, Sport- und Kulturgroßveranstaltungen gilt. Zugang erhalten nur Geimpfte und Genesene, die zusätzlich ein negatives Testergebnis vorweisen können. Personen, die bereits eine Auffrischungsimpfung erhalten haben, sind mit der neuen Verordnung vom Tag ihrer Drittimpfung an von der zusätzlichen Testpflicht befreit. Hintergrund ist die bundesseitige Anpassung der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung.
Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres erhalten ebenfalls Zugang, benötigen aber in der Ferienzeit ein negatives Testergebnis.
Die Landkreise bleiben weiterhin ermächtigt, weitergehende Einschränkungen zur Eindämmung der Pandemie zu erlassen.
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