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+++ Information des Landkreises Harz – Anwendung eines verpflichtenden 2-G-Zugangsmodells mit Ausnahmen bis zum 14.01.2022 +++

+++ Information des Landkreises Harz – Anwendung eines verpflichtenden 2-G-Zugangsmodells mit Ausnahmen bis zum 14.01.2022 +++

 

Der Landkreis Harz hat am 22. Dezember die  III. Änderungsrechtsverordnung der I. Rechtsverordnung des Landkreises Harz zur Anwendung eines verpflichtenden 2-G-Plus-Zugangsmodells (Geimpfte und Genesene mit zusätzlicher Testung) auf dem Gebiet des Landkreises Harz - (RV2GPlusHz) erlassen.

 

Die 2-G-Plus-Zugangsregelung gilt gemäß § 3 unter anderem für folgende Bereiche:

  • Beherbergungsbetriebe

  • Gaststätten

  • Kultureinrichtungen, z.B. Theater und Kinos

  • Freizeiteinrichtungen und Vergnügungsstätten

 

Der PoC-Antigen-Test (Schnelltest) darf nicht älter als 48 Stunden sein.

Der Antigen-Test zur Eigenanwendung (Selbsttest), der in Anwesenheit eines Sachkundigen durchzuführen ist, darf nicht älter als 24 Stunden sein.

 

Die 2-G-Plus-Zugangsregelung gilt gemäß § 2 unter anderem nicht für:

  • Personen mit aktueller Auffrischungsimpfung (Booster),

  • Personen, deren Zweitimpfung nicht länger als 5 Monate zurückliegt,

  • Personen mit Genesenennachweis über eine Infektion nach dem Vorliegen einer vollständigen Schutzimpfung, die nicht älter als 5 Monate ist.

 

Diese Personen sind von der Vorlage eines zusätzlichen negativen Corona-Testergebnisses in den vorgenannten Bereichen befreit.

 

Weiterführende Informationen gibt es im Download-Bereich.

 

Weitere Informationen

Veröffentlichung

Stadt Harzgerode
Do, 23. Dezember 2021

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