+++ 3. Änderung der 15. Corona-Eindämmungsverordnung => Regelungen in Sachsen-Anhalt, die bis zum 18.01.2022 gelten +++
Am 20.12.2021 hat die Landesregierung die 3. Änderung der 15. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung beschlossen, die bis zum 18.01.2022 gilt.
Für alle Bürgerinnen und Bürger gilt grundsätzlich eine Maskenpflicht überall dort, wo Menschen auf engem Raum zusammenkommen. Es gelten weiterhin die der pandemischen Situation angemessene Abstands- und Zugangsregeln sowie Hygienekonzepte. Die Vorlage von Impf-, Genesenen- oder Testnachweisen ist an vielen Stellen nötig, um die Ausbreitung des Virus zu verhindern.
Zu den neuen Maßnahmen gehört die Schließung von Clubs und Diskotheken ab dem 23.12.2021. Zudem werden die Landkreise und kreisfreien Städte ermächtigt, zur Eindämmung der Pandemie weitere Kontaktbeschränkungen auch für Geimpfte und Genesene zu verordnen. Die Landkreise und kreisfreien Städte können zudem am 31. Dezember 2021 und am 1. Januar 2022 Ansammlungsverbote auf bestimmten öffentlichen Plätzen erlassen.
In Bereichen, in denen im Rahmen der 2-G-Plus-Zugangsregelung nur Geimpfte und Genesene mit einem negativen Testergebnis Zutritt erhalten (Zusammenkünfte und Veranstaltungen von Chören, Veranstaltungen von Kultureinrichtungen und Sportveranstaltungen), wird es vorerst keine Testbefreiung für geboosterte Personen geben. Hintergrund sind die aktuell sehr hohen Inzidenzen in Sachsen-Anhalt und die neue, sich ausbreitende Omikron-Variante.
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