+++ 2. Änderung der 15. Corona-Eindämmungsverordnung => Regelungen, die bis zum 23.12.2021 gelten +++
Am 04.12.2021 hat die Landesregierung die 2. Änderung der 15. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung beschlossen, die bis zum 23.12.2021 gilt.
Für alle Bürgerinnen und Bürger gilt grundsätzlich eine Maskenpflicht überall dort, wo Menschen auf engem Raum zusammenkommen. Es gelten weiterhin die der pandemischen Situation angemessene Abstands- und Zugangsregeln sowie Hygienekonzepte. Die Vorlage von Impf-, Genesenen- oder Testnachweisen ist an vielen Stellen nötig, um die Ausbreitung des Virus zu verhindern.
-
Geschäfte des Einzelhandels dürfen mit der 2G-Zugangsregel – wie sie bereits für Kultur und Gastronomie gilt - nur noch von Geimpften und Genesenen betreten werden. Ausgenommen sind der Lebensmittelhandel, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte, E-Zigaretten-Geschäfte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörakustiker, Tankstellen, Stellen des Zeitungs- und Zeitschriftenverkaufs, Buchhandlungen, Blumenfachgeschäfte und die Direktvermarktung von Blumen und Pflanzen, Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte, Kfz-Teileverkaufsstellen, Fahrradläden, Baumärkte, Garten- und Gartenbaumärkte, Poststellen und der Großhandel.
-
Restaurants, Kinos, Theater und andere Freizeiteinrichtungen dürfen nur noch von Geimpften und Genesenen besucht werden.
-
Das 2G-Plus-Zugangsmodell ist neben Veranstaltungen von Chören auch für Volksfeste und Sportveranstaltungen verpflichtend.
-
Für Ungeimpfte gelten Kontaktbeschränkungen für Zusammenkünfte im öffentlichen und privaten Raum: Es dürfen sich nur noch Personen eines Haushalts mit bis zu zwei weiteren Personen eines anderen Haushalts treffen, ausgenommen sind Kinder unter 14 Jahren.
-
Für Sport- und Kulturgroßveranstaltungen sind neue Obergrenzen festgelegt worden: maximal die Hälfte der örtlichen Kapazität, höchstens 5.000 in geschlossenen Räumen und höchstens 15.000 im Freien.
-
In den Schulen gilt künftig Maskenpflicht für alle Klassenstufen, auch im Unterricht. Während der Ferienzeit sind Schulkinder von den Testpflichten, wo diese vorgeschrieben sind, nicht mehr ausgenommen, da in dieser Zeit keine Tests in den Schulen stattfinden.
-
Private Feiern von Geimpften und Genesenen mit mehr als 50 Personen sind ausschließlich im Rahmen einer professionellen Organisation zulässig.
-
In Kreisen mit einer Sieben-Tage-Inzidenz von mehr als 350 gilt bei privaten Feiern und Zusammenkünften eine Teilnehmergrenze von 50 Personen (Geimpfte und Genesene) in Innenräumen und 200 Personen (Geimpfte und Genesene) im Außenbereich.
Weiterführende Informationen gibt es im Downloadbereich.
Weitere Informationen
Veröffentlichung
Downloads
Weitere Meldungen
Gedenken zum Volkstrauertag am 17. 11. 2024
Fr, 08. November 2024