+++ 7. Änderung der 14. Corona-Eindämmungsverordnung => Regelungen die bis zum 17.12.2021 gelten +++
Am 09.11.2021 hat die Landesregierung die 7. Änderung der 14. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung beschlossen, die bis zum 17.12.2021 gilt.
Testpflicht
Nach der bisherigen Regelung konnten die Landkreise und kreisfreien Städte im Rahmen einer Verordnung festlegen, dass von der Testpflicht bspw. in der Innengastronomie oder beim Zugang zu Kultureinrichtungen abgewichen werden kann. Diese Verordnung muss nunmehr bei hohem Infektionsgeschehen und einer hohen Belastung des Gesundheitssystems aufgehoben werden. Das bedeutet: Wenn die Sieben-Tage-Inzidenz über 100 liegt und gleichzeitig entweder die Sieben-Tage-Inzidenz der Hospitalisierungen einen Wert von fünf oder der landesweite Anteil der COVID-Patienten an den belegten Intensivbetten einen Wert von fünf Prozent überschreitet, darf nicht mehr von den Testpflichten abgewichen werden. Die Sieben-Tage-Inzidenz der Hospitalisierungen bildet die landesweite Anzahl der in ein Krankenhaus aufgenommenen COVID-19-Patienten je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen ab. Beschäftigte in ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen sowie Behinderteneinrichtungen, die keinen Impf- oder Genesenennachweis vorweisen können, müssen sich künftig täglich vor Dienstantritt testen.
Von der Testpflicht ausgenommen sind u.a. vollständig geimpfte oder genesene Personen sowie Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
Mindestabstand
Die Regelung zum Mindestabstand bleibt dem Grunde nach gleich. Im Freien darf der Mindestabstand jedoch nunmehr unterschritten werden, wenn ein medizinischer Mund-Nasen-Schutz getragen wird. Diese Regelung trägt den unterschiedlichen Infektionsrisiken Rechnung und kann den Besuch von Fußballspielen auch bei größerer Auslastung ermöglichen. Darüber hinaus gilt bei Veranstaltungen in Innenräumen weiterhin, dass Abstände einzuhalten sind und ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen ist. Diese Regelungen entfallen, wenn die 2G-Option angewendet wird, d.h. nur Geimpften und Genesenen Einlass gewährt wird.
Zudem entfällt die grundsätzliche Untersagung von Volksfesten. Hintergrund ist der Wegfall der epidemischen Lage von nationaler Tragweite und die angekündigte Änderung von § 28a IfSG.
Schule
Im Schulgebäude muss u.a. auf den Gängen ein medizinischer Mund-Nasen-Schutz getragen werden. Eine Mund-Nasen-Bedeckung (Stoffmaske) ist nicht mehr ausreichend. Während des Unterrichts kann der Mund-Nasen-Schutz abgesetzt werden.
Zudem wird die Testfrequenz erhöht, um Infektionsfälle frühzeitig zu identifizieren. Künftig muss an mindestens drei Tagen in der Woche vor Unterrichtsbeginn ein negatives Testergebnis vorgewiesen werden.
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