+++ 4. Änderung der 14. Corona-Eindämmungsverordnung => Regelungen in Sachsen-Anhalt die bis zum 16.09.2021 gelten +++
Am 20.08.2021 hat die Landesregierung die 4. Änderung der 14. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung beschlossen, die bis zum 16.09.2021 gilt.
Nachfolgend sind die neuen Regelungen auszugsweise dargestellt:
Neben der Inzidenz spielen in Sachsen-Anhalt künftig auch andere Kriterien wie die Auslastung der Intensivbetten und die Impfquote eine Rolle beim Pandemie-Management.
Damit sollen die Kommunen mehr Spielraum bekommen. Außerdem wird Sachsen-Anhalt die von Bund und Ländern beschlossene 3-G-Regel umsetzen, die ab einer Inzidenz von 35 zur Anwendung kommt. Zutritt zu bestimmten Innenräumen wie Kliniken, Schwimmbädern, Friseuren und Hotels ist dann nur für Geimpfte, Genesene oder negativ Getestete möglich.
Mit Beginn des neuen Schuljahres sollen Schülerinnen und Schüler regelmäßig getestet werden. Direkt am ersten Schultag wird es einen ersten Test geben. In den ersten zwei Schulwochen soll dreimal getestet werden, danach werden es zwei Tests pro Woche sein.
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