+++ 2. Änderung der 14. Corona-Eindämmungsverordnung => Regelungen in Sachsen-Anhalt , die bis zum 05.08.2021 gelten +++
Am 12.07.2021 hat die Landesregierung die 2. Änderung der 14.SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung beschlossen, die bis zum 05.08.2021 gilt.
Nachfolgend sind die neuen Regelungen auszugsweise dargestellt:
Testpflicht
Die Testpflicht wird in weiteren Bereichen gelockert. Landesweit genügt es zukünftig, in Hotels lediglich bei Ankunft ein negatives Testergebnis vorzulegen. Die Pflicht, sich während des Aufenthaltes alle 72 Stunden testen zu lassen, entfällt. Berufliche, dienstliche geschäftliche oder vergleichbare Veranstaltungen können mit bis zu 50 Teilnehmenden ohne Vorlage eines negativen Testergebnisses stattfinden.
Zudem können die Landkreise und kreisfreien Städte weitere Ausnahmen von der Testpflicht regeln, wenn die Sieben-Tage-Inzidenz den Wert von 35 an zehn aufeinander folgenden Tagen unterschreitet. Bei der Ermittlung des Zeitraumes kann die Zeit vor Inkrafttreten der neuen Verordnung berücksichtigt werden. Gelockert werden kann die Testpflicht in folgenden Einrichtungen und Angeboten:
- Soziokulturelle Zentren, Bürgerhäuser, Seniorenbegegnungsstätten und -treffpunkte und Angebote der Mehrgenerationenhäuser,
- Spielhallen und Spielbanken, Wettannahmestellen,
- Tierhäuser und andere Gebäude in Tierparks, zoologischen und botanischen Gärten sowie ähnlichen Freizeitangeboten,
- Indoor-Spielplätze
- Saunen und Dampfbäder.
Bei Großveranstaltungen mit über 1.000 Besucherinnen und Besuchern kann hingegen nicht von der Testpflicht abgewichen werden.
Geimpfte und Genesene
Für vollständig geimpfte und genesene Personen gelten die Personenbegrenzungen, mit Ausnahme der flächenbezogenen Zugangsbeschränkungen, weiterhin nicht.
Kontaktbeschränkung
Bisher dürfen sich maximal zehn Personen treffen. Diese Kontaktbeschränkung wird durch die Empfehlung ersetzt, größere Ansammlungen möglichst zu vermeiden und sich möglichst mit einem konstanten Personenkreis und vorzugsweise im Freien zu treffen.
Maskenpflicht
Im ÖPNV kann an Stelle einer FFP2-Maske wieder ein medizinischer Mund-Nasen-Schutz (bspw. eine OP-Maske) getragen werden.
Private Feierlichkeiten, Veranstaltungen
Im privaten Familien-, Freundes- und Bekanntenkreis kann mit 50 Personen gefeiert werden, ohne dass ein negatives Testergebnis vorausgesetzt wird. Bei einer höheren Personenzahl bedarf es einer professionellen Organisation.
Sport - und Kulturbereich
Im Sport- und Kulturbereich werden künftig Veranstaltungen mit deutlich mehr Zuschauerinnen und Zuschauern möglich sein. Voraussetzung dafür ist, dass die Sieben-Tage-Inzidenz am Austragungsort einen Schwellenwert von 35 unterschreitet und die zuständige Gesundheitsbehörde zustimmt. Die zulässige Zuschauerzahl ist für die Veranstaltungsstätte anhand der jeweiligen örtlichen Kapazitäten festzulegen, wobei bei mehr als 5.000 Zuschauerinnen und Zuschauern nicht mehr als die Hälfte der bei Höchstbelegung der jeweiligen Veranstaltungsstätte zugelassenen Zuschauern der Zutritt gewährt werden darf. Insgesamt sind Veranstaltungen mit bis zu höchstens 25.000 Zuschauerinnen und Zuschauern erlaubt. Vorausgesetzt wird ein negatives Testergebnis, der Nachweis einer vollständigen Impfung oder einer Genesung. Zudem ist ein Anwesenheitsnachweis zu führen, der regelmäßig über die Personalisierung von Tickets zu gewährleisten ist. Um die Einhaltung des Mindestabstands sicherzustellen, sind vor Ort zusätzliche Vorkehrungen zu treffen wie der Ein- und Auslass über Time-Slots. Zuschauerinnen und Zuschauer haben auf den Verkehrs- und Gemeinschaftsflächen einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz zu tragen, der am Sitzplatz abgenommen werden darf.
Weiterführende Informationen gibt es im Download-Bereich.
Weitere Informationen
Veröffentlichung
Downloads
Weitere Meldungen
Gedenken zum Volkstrauertag am 17. 11. 2024
Fr, 08. November 2024