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+++ 1. Verordnung zur Änderung der 11. Eindämmungsverordnung +++

Regelungen in Sachsen-Anhalt , die bis zum 09.05.2021 gelten

 

Überall gelten die AHA-Regeln: Abstand, Hygiene, Abdeckung von Mund und Nase, im öffentlichen Nahverkehr und beim Einkaufen durch einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz (OP-Mundschutz, FFP 2-Maske, etc.).

 

Am 16.04.2021 hat die Landesregierung die 1. Verordnung zur Änderung der Elften SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung beschlossen, die vom 19.04.2021 bis zum 09.05.2021 gilt. Nachfolgend haben wir die Änderungen auszugsweise dargestellt:

 

Testpflicht:

Von der Testpflicht ausgenommen sind:

  1. Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres,
  2. Personen, die über einen vollständigen Impfschutz verfügen und keine typischen Symptome einer Corona-Infektion aufweisen,
  3. Personen, die medizinische Gründe glaubhaft machen, die der Durchführung der Testung entgegenstehen.

 

Zutritt zum Schulgelände:

  1. Der Zutritt zum Schulgelände ist Schülerinnen, Schülern und Schulpersonal nur gestattet, wenn sie sich an 2 Tagen in der Woche vor Schulbeginn und unmittelbar nach Betreten  des Schulgeländes einer von der Schule anzubietenden Testung auf eine Corona-Infektion mittels Selbsttest unter Aufsicht unterziehen und diese ein negatives Testergebnis ausweist. Alternativ gilt die Vorlage einer Bescheinigung mit negativem Testergebnis, wenn sie zum in der Schule angesetzten Termin nicht älter als 24 Stunden war.

 

Unterrichtsdurchführung:

  1. Soweit in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt innerhalb eines Zeitraums von sieben Tagen die Rate der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 kumulativ den Wert von 200 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner überschreitet und diese Inzidenz mindestens über einen Zeitraum von drei Tagen andauert, können in dem jeweiligen Landkreis oder der jeweiligen kreisfreien Stadt alle Schulen in öffentlicher und freier Trägerschaft geschlossen werden. In diesem Fall ist Distanzunterricht zu erteilen.
  2. Davon abweichend ist für die Abschlussklassen Präsenzunterricht durchzuführen.
  3. Für die Schuljahrgänge 1 bis 6 aller Schulformen und ab dem 7. Schuljahrgang an Förderschulen wird im Falle der Schließung der Schule eine Notbetreuung angeboten.

 

Modellprojekte:

  1. Das genehmigende Ministerium kann die Genehmigung aufheben, wenn nach Beginn des Modellprojekts in dem Landkreis oder der kreisfreien Stadt innerhalb eines Zeitraums von sieben Tagen die Rate der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 kumulativ der Wert von 100 je 100.000 Einwohner an fünf aufeinander folgenden Tagen überschritten wird

 

Weiterführende Informationen finden Sie im Download-Bereich:

Weitere Informationen

Veröffentlichung

Stadt Harzgerode
Fr, 16. April 2021

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