+++ 11. Corona-Eindämmungsverordnung => Regelungen in Sachsen-Anhalt , die bis zum 18.04.2021 gelten +++
Überall gelten die AHA-Regeln: Abstand, Hygiene, Abdeckung von Mund und Nase, im öffentlichen Nahverkehr und beim Einkaufen durch einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz (OP-Mundschutz, FFP 2-Maske, etc.).
Am 25.03.2021 hat die Landesregierung die Elfte SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung beschlossen, die vom 29.03.2021 bis zum 18.04.2021 gilt und deren Inhalt wir hier auszugsweise darstellen:
Kontaktbeschränkungen:
Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist ausschließlich alleine, im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstandes und mit einem weiteren Haushalt gestattet, wobei die Anzahl der Angehörigen des weiteren Haushaltes die Zahl FÜNF nicht überschreiten darf. Kinder, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die mit einer dieser Personen verwandt sind oder deren Hausstand angehören, bleiben bei der Berechnung der Personenanzahl unberücksichtigt. Der zulässige Betrieb von Einrichtungen, in denen Menschen bestimmungsgemäß zumindest kurzfristig zusammenkommen müssen, bleibt davon unberührt.
Private Zusammenkünfte und Feiern mit Freunden, Verwandten und Bekannten sind ausschließlich im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstandes und mit Angehörigen eines weiteren Hausstandes gestattet, wobei die Anzahl der Angehörigen des weiteren Hausstandes die Zahl FÜNF nicht überschreiten darf. Kinder, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die mit einer dieser Personen verwandt sind oder deren Hausstand angehören, bleiben bei der Berechnung der Personenanzahl unberücksichtigt.
Schulen
Öffentliche Schulen und Schulen in freier Trägerschaft sind geöffnet. Das Ministerium für Bildung wird ermächtigt, Regelungen zur Durchführung und Ausgestaltung des Schulbetriebes zu erlassen.
Kitas
Die Betreuung erfolgt im eingeschränkten Regelbetrieb.
In der Gastronomie ist die Abholung und Lieferung von Speisen weiterhin erlaubt, der Verzehr vor Ort ist verboten. Betriebskantinen sind für den Verzehr vor Ort zu schließen, wo immer die Arbeitsabläufe es zulassen.
Eine Beherbergung in Hotels von Personen aus beruflichen und familiären Gründen ist nur zulässig, soweit dies zwingend notwendig und unaufschiebbar ist. Personen zu touristischen Zwecken zu beherbergen, ist untersagt.
An Hochzeiten dürfen neben den Eheschließenden und dem Standesbeamten lediglich die Trauzeugen, die Eltern und Kinder und Geschwister der Eheschließenden teilnehmen.
Bei Trauerfeiern dürfen nur der engste Freundes- und Familienkreis der oder des Verstorbenen, der Trauerredner oder Geistliche und das erforderliche Personal des Bestattungsunternehmens teilnehmen.
Einzelhandel und Dienstleistungen:
Folgende Einrichtungen sind für den Publikumsverkehr geöffnet:
- Lebensmittelgeschäfte,
- Wochenmärkte für Lebensmittel,
- Direktvermarkter von Lebensmitteln,
- Abhol- und Lieferdienste,
- Getränkemärkte,
- Reformhäuser,
- Babyfachmärkte,
- Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien,
- Optiker und Hörgeräteakustiker,
- Tankstellen und Kfz.-Werkstätten,
- Fahrradgeschäfte mit Werkstätten,
- Banken und Sparkassen,
- Poststellen,
- Wettannahmestellen,
- Reinigungen und Waschsalons,
- Zeitungsverkaufsstellen und Buchhandlungen
- Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte,
- Blumenläden,
- Garten- und Baumärkte,
- Großhandelsgeschäfte,
- Praxen der Physio-, Ergo- und Logotheraphie sowie der Podologie,
- Friseure und Kosmetikstudios,
- Massage- und Fußpflegepraxen,
- Nagel-, Piercing- und Tattoostudios.
Folgende Einrichtungen sind nur nach vorheriger Terminvereinbarung (online oder per Telefon) mit Zugangsbegrenzung zugänglich:
- Museen, Gedenkstätten, Bibliotheken, Ausstellungshäuser und Archive,
- Tierparks,
- zoologische und botanische Gärten.
- Alle anderen Einzelhändler können Kunden in kleineren Gruppen im Laden bedienen, wenn diese sich ebenfalls vorher einen Termin buchen (Termin-Shopping).
Folgende Einrichtungen sind für den Publikumsverkehr geschlossen:
- Messen und Ausstellungen,
- Planetarien und Sternwarten,
- Angebote in Literaturhäusern,,
- Autokinos,
- Spielhallen,
- Spielbanken,
- Theater (einschließlich Musiktheater),
- Filmtheater (Kinos),
- Konzerthäuser und -veranstaltungsorte,
- Angebote in soziokulturellen Zentren und Bürgerhäusern,
- Fitness- und Sportstudios, Rehabilitationssporteinrichtungen, Einrichtungen für Yoga- und andere Präventionskurse,
- Freizeitparks, Indoor-Spielplätze,
- Badeanstalten, Schwimmbäder, Freizeit- und Spaßbäder sowie Heilbäder,
- Saunas und Dampfbäder,
- Seilbahnen,
- Angebote von Seniorenbegegnungsstätten und -treffpunkten,
- Angebote der Mehrgenerationenhäuser; abweichende Regelungen für Beratungs-, Bildungs- und Freizeitangebote bleiben unberührt,
- Angebote öffentlicher und privater Bildungseinrichtungen sowie vergleichbarer Einrichtungen wie Volkshochschulen, Fahr- und Flugschulen, Jugend- und Familienbildungsstätten, Einrichtungen der Bildung für nachhaltige Entwicklung, Ernährungskurse, Sprach- und Integrationskurse der Integrationskursträger sowie Musikschulen.
Alten- und Pflegeheime:
Im Rahmen einer Gefährdungsabschätzung für die Patienten und Bewohner legt die Einrichtungsleitung die Besuchsregelung fest. Jeder Bewohner einer Einrichtung darf von täglich höchstens einer Person Besuch erhalten. Der Zutritt darf nur nach erfolgtem PoC-Antigen-Test mit negativem Testergebnis gewährt werden. Dem PoC-Antigen-Test steht ein negativer PCR-Test gleich, der nicht älter als 48 Stunden ist. Der Test muss die jeweiligen Anforderungen des Paul-Ehrlich-Institutes erfüllen. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte veröffentlicht auf seiner Internetseite unter www.bfarm.de/antigentests eine Marktübersicht solcher Tests. Die Einrichtungen haben entsprechende PoC-Antigen-Tests vorzuhalten und durchzuführen und das Ergebnis auf Verlangen des Besuchers schriftlich zu bestätigen.
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