+++ Zweite Verordnung zur Änderung der 9. Corona-Eindämmungsverordnung => Regelungen in Sachsen-Anhalt , die bis zum 31.01.2021 gelten +++
Überall gelten die AHA-Regeln: Abstand, Hygiene, Abdeckung von Mund und Nase.
Am 08.01.2021 hat die Landesregierung die Zweite Verordnung zur Änderung der Neunten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung beschlossen, die vom 11.01.2021 bis zum 31.01.2021 gilt und deren Inhalt wir hier auszugsweise darstellen:
Kontaktbeschränkungen:
Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist ausschließlich alleine, im Kreis der Angehörigen
des eigenen Hausstandes und mit maximal einer nicht im Haushalt lebenden Person gestattet. Für Kinder unter 14 Jahren gibt es keine Ausnahmeregelung mehr.
Private Zusammenkünfte und Feiern mit Freunden, Verwandten und Bekannten sind ausschließlich im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstandes und mit maximal einer
weiteren nicht im Haushalt lebenden Person gestattet. Für Kinder unter 14 Jahren gibt es keine Ausnahmeregelung mehr.
15-Kilometer-Radius
Der Radius von 15 Kilometer bestimmt sich als Umkreis ab der Grenze der Gemeinde oder Verbandsgemeinde des Wohnortes der betroffenen Person.
Für Landkreise mit einer 7-Tages-Inzidenz über 200 wird der Bewegungsradius auf 15 Kilometer um den Wohnort eingeschränkt, solange kein triftiger Grund vorliegt (Arbeit, Arztbesuch, Einkaufen für den täglichen Bedarf). Triftige Gründe sind insbesondere die Ausübung beruflicher, mandatsbezogener oder ehrenamtlicher Tätigkeiten, die Inanspruchnahme medizinischer Versorgungsleistungen oder die Wahrnehmung des Sorgerechts. Tagestouristische Ausflüge stellen explizit keinen triftigen dar.
Schule
Die Schulen bleiben geschlossen. Von der Schließungsverfügung ausgenommen sind die Schuljahrgänge 1 bis 6 aller Schulformen und ab dem siebten Schuljahrgang an Förderschulen; für diese findet Notbetreuung statt.
Die Jahrgangstufen 7 bis 13 der übrigen allgemeinbildenden Schulen, der berufsbildenden Schulen, der Schulen für Gesundheitsberufe sowie der Pflegeschulen wechseln vollständig in den Distanzunterricht. Davon abweichend kann für die Abschlussklassen dieses Schuljahres Präsenzunterricht zur Prüfungsvorbereitung durchgeführt werden.
Kitas
Die Kindertagesstätten in Sachsen-Anhalt bleiben weiter geschlossen. Es gibt lediglich eine Notbetreuung, wenn mindestens ein Elternteil in einem systemrelevanten Beruf arbeitet und keine private Betreuung durch Angehörige oder im Home-Office möglich ist. Eltern benötigen dafür eine Bescheinigung des Arbeitgebers.
In der Gastronomie ist die Abholung und Lieferung von Speisen weiterhin erlaubt, der Verzehr vor Ort und der Konsum von Alkohol im öffentlichen Raum ist verboten.
Betriebskantinen sind für den Verzehr vor Ort zu schließen, wo immer die Arbeitsabläufe es zulassen.
Eine Beherbergung in Hotels von Personen aus beruflichen und familiären Gründen ist nur zulässig, soweit dies zwingend notwendig und aufschiebbar ist.
An Hochzeiten dürfen neben den Eheschließenden und dem Standesbeamten lediglich die Trauzeugen, die Eltern und Kinder und Geschwister der Eheschließenden teilnehmen.
Bei Trauerfeiern dürfen nur der engste Freundes- und Familienkreis der oder des Verstorbenen, der Trauerredner oder Geistliche und das erforderliche Personal des Bestattungsunternehmens teilnehmen.
Einzelhandel:
Folgende Einrichtungen bleiben für den Publikumsverkehr geöffnet:
- Lebensmittelgeschäfte,
- Wochenmärkte für Lebensmittel,
- Direktvermarkter von Lebensmitteln,
- Abhol- und Lieferdienste,
- Getränkemärkte,
- Reformhäuser,
- Babyfachmärkte,
- Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien,
- Optiker und Hörgeräteakustiker
- Tankstellen und Kfz.-Werkstätten,
- Fahrradgeschäfte mit Werkstätten,
- Banken und Sparkassen,
- Poststellen,
- Reinigungen und Waschsalons,
- Zeitungsverkaufsstellen und Buchhandlungen
- Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte,
- Großhandelsgeschäfte,
- Praxen der Physio-, Ergo- und Logotheraphie sowie der Podologie.
Folgende Einrichtungen sind für den Publikumsverkehr geschlossen:
- Friseursalons,
- Massagepraxen,
- Kosmetik- und Tattoostudios,
- Museen, Gedenkstätten, Bibliotheken,
- Ausstellungshäuser,
- Autokinos,
- Streichelgehege, Tierhäuser und andere Gebäude in Tierparks, zoologischen und botanischen Gärten sowie ähnlichen Freizeitangebote,
- Spielhallen,
- Spielbanken,
- Theater (einschließlich Musiktheater),
- Filmtheater (Kinos),
- Konzerthäuser und -veranstaltungsorte,
- Angebote in soziokulturellen Zentren und Bürgerhäusern,
- Planetarien und Sternwarten,
- Angebote in Literaturhäusern,
- Fitness- und Sportstudios, Rehabilitationssporteinrichtungen, Einrichtungen für Yoga- und andere Präventionskurse,
- Freizeitparks, Indoor-Spielplätze,
- Badeanstalten, Schwimmbäder, Freizeit- und Spaßbäder sowie Heilbäder,
- Saunas und Dampfbäder.
Alten- und Pflegeheime:
Es gibt mehrmals pro Woche verpflichtende Tests für das Pflegepersonal. Bei erhöhter Inzidenz müssen Besucher*innen einen negativen Corona-Test nachweisen.
Weiterführende Informationen finden Sie im Download-Bereich.
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