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+++ 9. Corona-Eindämmungsverordnung => Regelungen in Sachsen-Anhalt , die bis zum 10.01.2021 gelten +++

Am 14.12.2020 hat die Landesregierung die Neunte SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung  beschlossen, die vom 16.12.2020 bis zum 10.01.2021 gilt und deren Inhalt wir hier auszugsweise darstellen:

 

Kontaktbeschränkungen:

Der gemeinsame Aufenthalt in der Öffentlichkeit ist nur noch mit maximal fünf Personen gestattet. Kinder bis 14 Jahre, die mit einer dieser Personen verwandt sind oder zum Hausstand gehören, sind von dieser Regelung ausgeschlossen. Dies gelte verbindlich, Verstöße gegen diese Kontaktbeschränkungen würden von den Ordnungsbehörden sanktioniert.

 

Private Zusammenkünfte und Feiern mit Freunden, Verwandten und Bekannten bleiben auf fünf Personen beschränkt, Kinder bis 14 Jahre, die mit einer dieser Personen verwandt sind oder deren Hausstand angehören, bleiben unberücksichtigt.

 

Für die Weihnachtstage gelten Sonderregelungen. Im Zeitraum vom 24. Dezember bis zum 26. Dezember 2020 können alternativ private Zusammenkünfte und Feiern auch über den eigenen Hausstand hinaus mit bis zu 4 weiteren Personen aus dem engsten Familienkreis (Ehegatten, Lebenspartner und Partner einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft sowie Verwandte in gerader Linie, Geschwister, Geschwisterkinder und deren jeweilige Haushaltsangehörige), jedoch aus höchstens zwei weiteren Hausständen, stattfinden – wobei bis 14-jährige Kinder der Familie wieder ausgenommen sind.

 

Für Silvester gilt ein landes- und bundesweites Ansammlungs- und Versammlungsverbot.

 

Der Alkoholausschank und -konsum in der Öffentlichkeit ist verboten.

 

Gottesdienste sind nur unter Auflagen gestattet. Der Gemeindegesang ist untersagt, es gilt der Mindestabstand von 1,5 m und die Pflicht zum Tragen des Mund-Nasenschutzes.

 

In der Gastronomie ist die Abholung und Lieferung von Speisen weiterhin erlaubt, der Verzehr vor Ort und der Konsum von Alkohol im öffentlichen Raum ist verboten.

 

Hotels sind für berufliche und familiäre Reisen aus wichtigem Grund geöffnet, der Weihnachtsbesuch zählt dabei ausdrücklich nicht dazu

 

An Hochzeiten dürfen neben den Eheschließenden und dem Standesbeamten lediglich die Trauzeugen, die Eltern und Kinder und Geschwister der Eheschließenden teilnehmen.

 

Bei Trauerfeiern dürfen nur der engste Freundes- und Familienkreis der oder des Verstorbenen, der Trauerredner oder Geistliche und das erforderliche Personal des Bestattungsunternehmens teilnehmen.

 

Einzelhandel:

Folgende Einrichtungen bleiben für den Publikumsverkehr geöffnet:

  1. Lebensmittelgeschäfte,
  2. Wochenmärkte für Lebensmittel,
  3. Direktvermarkter von Lebensmitteln,
  4. Abhol- und Lieferdienste,
  5. Getränkemärkte,
  6. Reformhäuser,
  7. Babyfachmärkte,
  8. Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien,
  9. Optiker und Hörgeräteakustiker
  10. Tankstellen und Kfz.-Werkstätten,
  11. Fahrradgeschäfte mit Werkstätten,
  12. Banken und Sparkassen,
  13. Poststellen,
  14. Reinigungen und Waschsalons,
  15. Zeitungsverkaufsstellen und Buchhandlungen
  16. Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte,
  17. Weihnachtsbaumverkaufsstellen
  18. Großhandelsgeschäfte,
  19. Praxen der Physio-, Ergo- und Logotheraphie sowie der Podologie.

 

Folgende Einrichtungen sind für den Publikumsverkehr geschlossen:

  1. Friseursalons,
  2. Massagepraxen,
  3. Kosmetik- und Tattoostudios,
  4. Museen und Gedenkstätten,
  5. Ausstellungshäuser,
  6. Autokinos,
  7. Streichelgehege, Tierhäuser und andere Gebäude in Tierparks, zoologischen und botanischen Gärten sowie ähnlichen Freizeitangebote,
  8. Spielhallen,
  9. Spielbanken,
  10. Theater (einschließlich Musiktheater),
  11. Filmtheater (Kinos),
  12. Konzerthäuser und -veranstaltungsorte,
  13. Angebote in soziokulturellen Zentren und Bürgerhäusern,
  14. Planetarien und Sternwarten,
  15. Angebote in Literaturhäusern,
  16. Fitness- und Sportstudios, Yoga- und andere Präventionskurse, Indoor-Spielplätze,
  17. Freizeitparks,
  18. Badeanstalten, Schwimmbäder, Freizeit- und Spaßbäder sowie Heilbäder,
  19. Saunas und Dampfbäder.

 

In den Schulen ist ab dem 16. Dezember 2020 die Präsenzpflicht für die Schuljahrgänge 1 bis 6 aller Schulformen und darüber hinaus dem 7. Schuljahrgang an Förderschulen aufgehoben. Es wird empfohlen, wo immer möglichst, die Kinder zuhause zu betreuen, die Teilnahme am Präsenzunterricht ist nicht verpflichtend. Die Jahrgangsstufen 7 bis 13 der übrigen allgemeinbildenden Schulen sowie die Berufsschulen wechseln ab dem 16. Dezember 2020 in den Distanzunterricht. Ausgenommen werden die für den Schulabschluss unaufschiebbaren Klausuren und Klassenarbeiten, die unter Einhaltung der Hygienebestimmungen stattfinden dürfen.

 

Kitas bieten Notbetreuung an. Für die Tage von 16. Dezember bis zum 18. Dezember 2020 gilt eine Übergangsphase. Hier können alle Eltern für ihre Kinder die Betreuung in Anspruch nehmen, wenn es sich familiär nicht anders regeln lässt. Besondere Nachweise sind für diese Tage nicht erforderlich. Ab Montag, dem 21. Dezember 2020, gelten die Regeln wie zuletzt ab Ende Mai: Notbetreuung kann in Anspruch genommen werden, wenn Eltern in einem systemrelevanten Bereich beschäftigt sind. Eine Arbeitgeber-Bescheinigung ist dafür notwendig.

 

Alten- und Pflegeheime:

Es gibt mehrmals pro Woche verpflichtende Tests für das Pflegepersonal. Bei erhöhter Inzidenz müssen Besucher*innen einen negativen Corona-Test nachweisen.

 

Weiterführende Informationen finden Sie im Download-Bereich.

Weitere Informationen

Veröffentlichung

Stadt Harzgerode
Di, 15. Dezember 2020

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