+++ 3. Änderung der 8. Corona-Eindämmungsverordnung => Regelungen in Sachsen-Anhalt , die bis zum 20.12.2020 gelten +++
Überall gelten die AHA-Regeln: Abstand, Hygiene, Abdeckung von Mund und Nase.
Am 27.11.2020 hat die Landesregierung die dritte Verordnung zur Änderung der Achten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung beschlossen, die vom 01.12.2020 bis zum 20.12.2020 gilt und deren Inhalt wir hier auszugsweise darstellen:
Kontaktbeschränkungen:
Der gemeinsame Aufenthalt in der Öffentlichkeit ist nur noch mit maximal fünf Personen gestattet. Kinder bis 14 Jahre, die mit einer dieser Personen verwandt sind oder zum Hausstand gehören, sind von dieser Regelung ausgeschlossen. Dies gelte verbindlich, Verstöße gegen diese Kontaktbeschränkungen würden von den Ordnungsbehörden sanktioniert.
Hochzeiten:
An Hochzeiten dürfen neben den Eheschließenden und dem Standesbeamten lediglich die Trauzeugen, die Eltern und Kinder und Geschwister der Eheschließenden teilnehmen.
Trauerfeiern:
Bei Trauerfeiern dürfen nur der engste Freundes- und Familienkreis der oder des Verstorbenen, der Trauerredner oder Geistliche und das erforderliche Personal des Bestattungsunternehmens teilnehmen.
Zusammenkünfte und private Feiern:
Zusammenkünfte und private Feiern mit Freunden, Verwandten und Bekannten sind bis maximal 5 Personen gestattet. Kinder bis 14 Jahre, die mit einer dieser Personen verwandt sind oder zum Hausstand gehören, sind von dieser Regelung ausgeschlossen. Dies gilt unabhängig von einer fachkundigen Organisation im Sinne dieser Verordnung.“
Gastronomie:
Gastronomiebetriebe wie Bars, Clubs, Diskotheken, Kneipen und ähnliche Einrichtungen müssen bis 20.12.2020 geschlossen bleiben. Davon ausgenommen ist die Lieferung und Abholung von Speisen für den Verzehr zu Hause. Hierbei ist sicherzustellen, dass:
- ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten wird und
- im öffentlichen Bereich einschließlich Einkaufzentren kein Verzehr in einem Umkreis von weniger als 50 Metern zum Abgabeort stattfindet.
Einzelhandel:
Der Groß- und Einzelhandel bleibt geöffnet. In den Geschäften soll sich aber nicht mehr als ein Kunde pro zehn Quadratmeter bei einer Verkaufsfläche bis zu 800 m² aufhalten. Bei einer Verkaufsfläche von mehr als 800 m² ist zusätzlich zur Höchstkundenzahl von 80 Kunden maximal ein weiterer Kunde je 20 m² der Verkaufsfläche, die 800 m² übersteigt, zulässig. Das soll durch Zugangsbeschränkungen oder Einlasskontrollen sichergestellt werden.
Kultur- und Freizeitangebote:
Veranstaltungen, die der Unterhaltung und der Freizeit dienen, bleiben bis 20. Dezember untersagt. Folgende Einrichtungen oder Angebote dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden:
- Museen und Gedenkstätten,
- Ausstellungshäuser,
- Autokinos,
- Streichelgehege, Tierhäuser und andere Gebäude in Tierparks, zoologischen und botanischen Gärten sowie ähnlichen Freizeitangeboten,
- Spielhallen,
- Spielbanken,
- Theater (einschließlich Musiktheater),
- Filmtheater (Kinos),
- Konzerthäuser und -veranstaltungsorte,
- Angebote in soziokulturellen Zentren und Bürgerhäusern,
- Planetarien und Sternwarten,
- Angebote in Literaturhäusern,
- Fitness- und Sportstudios, Yoga- und andere Präventionskurse, Indoor-Spielplätze,
- Freizeitparks,
- Badeanstalten, Schwimmbäder, Freizeit- und Spaßbäder sowie Heilbäder;
- Saunas und Dampfbäder.
Sport:
Kinder- und Jugendsport ist im Dezember in der Halle und im Freien wieder möglich – allerdings nur in Kleingruppen von maximal fünf Personen, Trainer eingerechnet. Das gilt auch für Ballett- und Tanz-Unterricht.
Schulen und Kitas:
Schulen und Kindergärten bleiben im Dezember geöffnet. In Schulen gilt ab Klasse 7 die Maskenpflicht.
Tourismus:
Touristische Übernachtungsangebote und Reisebusreisen sind nicht erlaubt. Den Betreibern von Beherbergungsstätten, wie z.B. Hotels, Hostels, Jugendherbergen, Familienferienstätten, Pensionen und vergleichbaren Angeboten, Campingplätzen, Wohnmobilstellplätzen, Yacht- und Sportboothäfen sowie privaten und gewerblichen Vermietern von Ferienhäusern, Ferienhausparks, Ferienwohnungen, Ferienzimmern sowie von Übernachtungs- und Schlafgelegenheiten (homesharing) und vergleichbaren Angeboten ist es untersagt, Personen zu touristischen Zwecken zu beherbergen. Eine Beherbergung von Personen aus familiären oder beruflichen Gründen ist nur zulässig, soweit dies zwingend notwendig und unaufschiebbar ist.
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