+++ 2. Änderung der 8. Corona-Eindämmungsverordnung => neue Regelungen in Sachsen-Anhalt +++
Überall gelten die AHA-Regeln: Abstand, Hygiene, Abdeckung von Mund und Nase.
Am 29.10.2020 hat die Landesregierung die zweite Verordnung zur Änderung der Achten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung beschlossen, deren Inhalt wir hier auszugsweise darstellen:
Kontaktbeschränkungen:
Der gemeinsame Aufenthalt in der Öffentlichkeit ist nur noch mit maximal zehn Personen aus maximal zwei Haushalten gestattet. Dies gelte verbindlich, Verstöße gegen diese Kontaktbeschränkungen würden von den Ordnungsbehörden sanktioniert.
Hochzeiten:
An Hochzeiten dürfen neben den Eheschließenden und dem Standesbeamten lediglich die Trauzeugen, die Eltern und Kinder und Geschwister der Eheschließenden teilnehmen.
Trauerfeiern:
Bei Trauerfeiern dürfen nur der engste Freundes- und Familienkreis der oder des Verstorbenen, der Trauerredner oder Geistliche und das erforderliche Personal des Bestattungsunternehmens teilnehmen.
Private Feiern:
Private Feiern sind ausschließlich im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstandes oder mit den Angehörigen eines weiteren Hausstandes gestattet. Dabei darf die maximale Anzahl von zehn Personen nicht überschritten werden. Dies gilt unabhängig von einer fachkundigen Organisation im Sinne dieser Verordnung.“
Gastronomie:
Gastronomiebetriebe wie Bars, Clubs, Diskotheken, Kneipen und ähnliche Einrichtungen müssen vom 2. November an für den restlichen Monat schließen. Davon ausgenommen ist die Lieferung und Abholung von Speisen für den Verzehr zu Hause. Hierbei ist sicherzustellen, dass:
- ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten wird und
- im öffentlichen Bereich einschließlich Einkaufzentren kein Verzehr in einem Umkreis von weniger als 50 Metern zum Abgabeort stattfindet.
Bei gastronomischen Angeboten in Beherbergungsbetrieben ist die Öffnung für den Publikumsverkehr auf die Übernachtungsgäste beschränkt.
Einzelhandel:
Der Groß- und Einzelhandel bleibt geöffnet. In den Geschäften soll sich aber nicht mehr als ein Kunde pro zehn Quadratmeter aufhalten. Das soll durch Zugangsbeschränkungen oder Einlasskontrollen sicherstellt werden.
Kultur- und Freizeitangebote:
Veranstaltungen, die der Unterhaltung und der Freizeit dienen, bleiben im November deutschlandweit weitgehend untersagt. Folgende Einrichtungen oder Angebote dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden:
- Museen und Gedenkstätten,
- Ausstellungshäuser,
- Autokinos,
- Streichelgehege, Tierhäuser und andere Gebäude in Tierparks, zoologischen und botanischen Gärten sowie ähnlichen Freizeitangeboten,
- Spielhallen,
- Spielbanken,
- Wettannahmestellen,
- Theater (einschließlich Musiktheater),
- Filmtheater (Kinos),
- Konzerthäuser und -veranstaltungsorte,
- Angebote in soziokulturellen Zentren und Bürgerhäusern,
- Planetarien und Sternwarten,
- Angebote in Literaturhäusern,
- Fitness- und Sportstudios, Yoga- und andere Präventionskurse, Indoor-Spielplätze,
- Freizeitparks,
- Badeanstalten, Schwimmbäder, Freizeit- und Spaßbäder sowie Heilbäder;
- Saunas und Dampfbäder.
Sport:
Der Freizeit- und Amateursportbetrieb wird untersagt. Individualsport - also etwa draußen joggen gehen - bleibt weiter erlaubt. Veranstaltungen im Profisport finden im November nur noch ohne Zuschauer statt.
Schulen und Kitas:
Schulen und Kindergärten bleiben im November geöffnet.
Tourismus:
Touristische Übernachtungsangebote und Reisebusreisen im Inland werden verboten. Den Betreibern von Beherbergungsstätten, wie z.B. Hotels, Hostels, Jugendherbergen, Familienferienstätten, Pensionen und vergleichbaren Angeboten, Campingplätzen, Wohnmobilstellplätzen, Yacht- und Sportboothäfen sowie privaten und gewerblichen Vermietern von Ferienhäusern, Ferienhausparks, Ferienwohnungen, Ferienzimmern sowie von Übernachtungs- und Schlafgelegenheiten (homesharing) und vergleichbaren Angeboten ist es im Zeitraum vom 02.November 2020 bis 30. November 2020 untersagt, Personen zu touristischen Zwecken zu beherbergen. Eine Beherbergung von Personen aus familiären oder beruflichen Gründen ist nur zulässig, soweit dies zwingend notwendig und unaufschiebbar ist.
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