+++ Wichtige Informationen für Dauercamper und Eigentümer von Zweitwohnungen +++
Aus dem FAQs-Katalog (Fragen und Antworten) des Landes Sachsen-Anhalt, veröffentlicht am 16.04.2020, gibt es dazu folgende Informationen:
Ich habe meinen Zweitwohnsitz in Sachsen-Anhalt. Darf ich diesen besuchen?
Für in Sachsen-Anhalt lebende Personen sind Fahrten zum und der Aufenthalt am Zweitwohnsitz in Sachsen-Anhalt zulässig. Auch die Fahrt zu einem Zweitwohnsitz (Wochenendhaus, Dauercamper etc.) aus anderen Bundesländern, sowie der Aufenthalt dort, sind zulässig.
Welche Regelungen gelten auf Camping- und Wochenendplätzen insbesondere für sogenannte Dauercamper?
Zu nicht-touristischen Zwecken und zur Pflege der Parzellen können die Campingplätze durch Dauercamper aus dem gesamten Bundesgebiet genutzt werden.
Soweit der Betreiber des Platzes sich entschließt diesen zu öffnen, hat er die Gewähr dafür zu bieten, dass dieser tatsächlich ausschließlich für nicht-touristische Beherbergung (sog. Dauercamper) gemäß den in der Verordnung genannten Regelungen zur Kontaktbeschränkung genutzt wird.
Insbesondere gegenseitige Besuche, Feiern und gemeinschaftliche Tätigkeiten, die die Einhaltung des Abstandsgebotes und der Beschränkungen des Personenkreises (Allein, eine weitere nicht im Haushalt lebende Person, Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstandes) gefährden, sind unzulässig.
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