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Ausschreibung für ehrenamtliche Tätigkeit -Stadtwehrleiter(in)-

Gem. § 15 Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (BrschG LSA) ist zum 01.06.2016 die ehrenamtliche Funktion des/der

 

Stadtwehrleiters/Stadtwehrleiterin

 

im Ehrenbeamtenverhältnis für die Dauer von 6 Jahren zu besetzen.

 

Der Aufgabenbereich des Stadtwehrleiters/der Stadtwehrleiterin umfasst:

  • Verantwortung über die Aufgaben gem. § 1 i.Vm. § 2 Abs. 1 BrschG LSA, insbesondere für die Einsatzbereitschaft der Feuerwehr und die Aus- und Fortbildung ihrer Angehörigen.
  • Beratung des Trägers der Feuerwehr in den Fragen der ordnungsgemäßen Ausrüstung sowie der Instandhaltung der Einrichtung und Anlagen der Brandbekämpfung.

 

Im Detail regeln sich die Aufgaben nach der Dienstanweisung des Bürgermeister der Stadt Harzgerode.

 

Der Funktionsträger erhält eine Aufwandsentschädigung nach Maßgabe der Entschädigungssatzung der Stadt Harzgerode.

 

Für die Wahrnehmung der Aufgabe werden gem. § 3 Abs. 4 Laufbahnverordnung für Mitglieder Freiwilliger Feuerwehren folgende Qualifikationen/Bedingungen vorausgesetzt[1]:

  • abgeschlossener Lehrgang „Verbandsführer(in)“ sowie abgeschlossener Lehrgang „Leiter(in) einer Wehr" [2]
  • aktive Mitgliedschaft in den Einsatzabteilungen der Freiwilligen Feuerwehr Stadt Harzgerode
  • keine Hinderungsgründe i. S. d. § 14 Abs. II Brandschutzgesetz

 

Gemäß § 15 Abs. 3 Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetz erfolgt das Vorschlagsverfahren zur Besetzung dieser Funktion im Rahmen einer Briefwahl sowie Direktwahl durch die Mitglieder aller Abteilungen der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Harzgerode. Die Termine und der Ablauf der Wahlen werden rechtzeitig durch den Träger der Feuerwehr bekanntgegeben.

 

Bewerbungen richten Sie bitte bis 01.04.2016 an die Stadtverwaltung, Bau- & Ordnungsverwaltung Marktplatz1, 06493 Harzgerode. Den Bewerbungsunterlagen sind die Nachweise der notwendigen Qualifikationen sowie ein tabellarischer Lebenslauf Ihres Werdeganges in der Freiwilligen Feuerwehr beizufügen.

 

 

 

Bentzius

Bürgermeister

 

[1] Über das Vorliegen der Voraussetzungen entscheidet der Träger der Feuerwehr.

[2] Auf die Bestimmungen der Feuerwehr Dienstvorschrift 2 „Ausbildung der Freiwilligen Feuerwehren“, insbesondere Teil I Nr. 1.5. wird verwiesen

Weitere Informationen

Veröffentlichung

Stadt Harzgerode
Mi, 02. März 2016

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