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+++ 15. Corona-Eindämmungsverordnung => Regelungen, die bis zum 15.12.2021 gelten +++

Am 23.11.2021 hat die Landesregierung die 15. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung beschlossen, die bis zum 15.12.2021 gilt.

 

Mit weitreichenden Maßnahmen soll das dynamische Infektionsgeschehen eingedämmt und das Gesundheitssystem vor einer weiteren Überlastung geschützt werden. Grundlage ist das novellierte Infektionsschutzgesetz.

Das 2-G-Zugangsmodell wird für Innenräume nun weitgehend verpflichtend, für Weihnachtsmärkte gilt ein 3-G-Zugangsmodell.

 

Zu den Eindämmungsmaßnahmen gehören:

 

Verpflichtendes 2-G-Zugangsmodell in geschlossenen Räumen für

  • Veranstaltungen ab 50 Personen,

  • Innengastronomie; Hochschulgastronomie,

  • organisierter Sportbetrieb mit Ausnahme u.a. von Berufssportlern und Kaderathleten,

  • Kultureinrichtungen mit Ausnahme von Archiven und Bibliotheken,

  • Beherbergungen mit Ausnahme von Beherbergungen aus beruflichen Gründen,

  • Soziokulturelle Zentren, Bürgerhäuser, Seniorenbegegnungsstätten und -treffpunkte sowie Angebote in Mehrgenerationenhäusern,

  • Freizeiteinrichtungen und Vergnügungsstätten,

  • Volksfeste,

  • Reisebusreisen, Schiffrundfahrten, Stadtrundfahrten und vergleichbare touristische Angebote.

Bei Durchführung der verpflichtenden 2-G-Modelle sind Hygienemaßnahmen - wie das Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes oder die Abstandsregelungen - weiterhin einzuhalten. Die 2-G-Vorgaben gelten für Gäste bzw. Besucherinnen und Besucher; für Beschäftigte greift die bundesseitige 3-G-Regelung am Arbeitsplatz.

Folgenden Gästen bzw. Besucherinnen und Besuchern darf der Zugang zu den vorgenannten Innenräumen gewährt werden:

  • Geimpfte und Genesene,

  • Kinder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr,

  • Personen, für die aus gesundheitlichen Gründen keine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission ausgesprochen wurde; zur Erhöhung des Schutzes müssen sie eine Testung mit negativem Testergebnis vorlegen oder vor Ort durchführen und grundsätzlich durchgehend eine FFP2-Maske tragen; ein schriftliches ärztliches Zeugnis im Original ist erforderlich.


 

2-G-Plus-Zugangsmodell: Verpflichtend für Diskotheken und Clubs sowie für den Chorbetrieb

Für einige Bereiche wird ein verpflichtendes 2G-Plus-Zugangsmodell festgeschrieben. Zugang zu Diskotheken und Clubs erhalten künftig nur Geimpfte und Genesene, wenn sie ein negatives Testergebnis vorlegen können. Vom Tragen einer Maske, von Abstandsregelungen sowie Kapazitätsbegrenzungen kann dann abgewichen werden. Auch für den Chorbetrieb gilt künftig eine verpflichtende 2-G-Plus-Regelung.


 

Freiwilliges 2-G-Plus-Zugangsmodell

In Bereichen, in denen bisher das 2-G-Modell freiwillig angewendet werden durfte, wird künftig die Anwendung des 2-G-Plus-Zugangsmodells ermöglicht. Die Wahlmöglichkeit, durch eine zusätzliche Testung für Geimpfte und Genesene auf Abstandsregelungen und Maskentragen zu verzichten, besteht damit u.a. für Veranstaltungen, Kultureinrichtungen, Gaststätten, touristische Angebote und Freizeiteinrichtungen.


 

Ausweitung des 3-G-Zugangsmodells auf Jahr-, Spezial- und Weihnachtsmärkte, körpernahe Dienstleistungen und den öffentlichen Personennahverkehr

Für den Besuch von Weihnachtsmärkten, Messen und Ausstellungen sowie bei der Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs gilt künftig die 3-G-Zugangsregelung (Geimpfte, Genesene oder Getestete). Auch bei der Inanspruchnahme von körpernahen Dienstleistungen von Friseursalons, Kosmetikstudios, Nagelstudios, Massage- und Fußpflegepraxen, Piercing- und Tattoo-Studios sowie von medizinisch notwendigen Behandlungen durch Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Logopäden oder Medizinische Fußpfleger (Podologen) kommt die 3-G-Zugangsregelung zur Anwendung.

Von der Testpflicht ausgenommen sind neben Geimpften und Genesenen auch Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres sowie Personen, die medizinische Gründe glaubhaft machen, die der Durchführung der Testung entgegenstehen.


 

Schulbetrieb und Weihnachtsferien

Die Präsenzpflicht an Schulen wird ab dem 25.11.2021aufgehoben. Weiterhin gilt der Präsenzbetrieb als bevorzugte Form des Unterrichts. Darüber hinaus gilt ab dem 29.11.2021 in den Schulen Sachsen-Anhalts bis auf weiteres eine Testpflicht an jedem Unterrichtstag.

Der Beginn der Weihnachtsferien in Sachsen-Anhalt wird vorgezogen. Letzter Schultag in Sachsen-Anhalt in diesem Kalenderjahr ist demnach der 17.12.2021.


 

Landkreise und kreisfreie Städte können Kontakte weiter einschränken

Die Landkreise und kreisfreien Städte werden durch die 15. Eindämmungsverordnung ermächtigt, weitergehende Einschränkungen zur Eindämmung der Pandemie zu erlassen. Zu den maßgeblichen Schutzmaßnahmen, die sich aus § 28a Abs. 7 des Infektionsgesetzes ableiten, gehören insbesondere Kontaktbeschränkungen im privaten und öffentlichen Raum, weitergehende Personenbeschränkungen bei Veranstaltungen, in Einrichtungen und bei Angeboten sowie die Ausweitung von Testpflichten. Die Schließung von Betrieben und Einrichtungen sind im Einzelfall weiter möglich.

Weiterführende Informationen gibt es im Download-Bereich.

Weitere Informationen

Veröffentlichung

Stadt Harzgerode
Mi, 24. November 2021

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