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Schiedsstelle

Allgemeine Informationen

Auf der Grundlage des Schiedsstellen- und Schlichtungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (SchStG) hat die Stadt Harzgerode eine Schiedsstelle eingerichtet. Diese ist mit zwei Schiedspersonen besetzt und zuständig für diverse Streitigkeiten der Einwohner der Stadt Harzgerode.

 

Bei folgenden Streitigkeiten werden die Schiedspersonen auf Antrag tätig:

 

Eine freiwillige Streitschlichtung kann in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche durchgeführt werden. Dabei ist das Schlichtungsverfahren der Schiedsstelle darauf gerichtet, den Rechtsstreit im Wege eines Vergleiches beizulegen. Solche vermögensrechtlichen Ansprüche sind z. B. Ansprüche aus Rechtsgeschäften des täglichen Lebens, auf Schadenersatz, Schmerzensgeld, Herausgabe, Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche, Beachtung der Hausordnung oder Wahrung nachbarrechtlicher Belange.

 

Bei einer obligatorischen außergerichtlichen Streitschlichtung in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten ist eine gerichtliche Klage erst zulässig, nachdem die Parteien versucht haben, den Streit zunächst gütlich beizulegen und dies scheitert. Dies betrifft alle Streitigkeiten über Ansprüche, deren Gegenstand an Geld oder Geldeswert 750 € nicht übersteigt, Nachbarschaftsstreitigkeiten (z. B. wegen Überhang von Ästen und Wurzeln, Hinüberfallen von Laub und Früchten, Grenzbäumen, Lärm, Rauch, Grenzabstand von Pflanzen) sowie wegen Verletzung der persönlichen Ehre, die nicht in Presse oder Rundfunk begangen wurden.

 

Das Sühneverfahren in Strafsachen vor Erhebung der Privatklage betrifft Beleidigungen, Körperverletzungen, Sachbeschädigungen, Hausfriedensbruch, Bedrohung und die Verletzung des Briefgeheimnisses. Die Klage ist erst zulässig, nachdem ein Sühneversuch vor der Schiedsstelle erfolglos versucht worden ist.

 

Die Schiedsstelle der Stadt Harzgerode ist zu erreichen über:


Stadt Harzgerode

Marktplatz 1

06493 Harzgerode

E-Mail:

 

Sofern eine kurzfristige telefonische Kontaktaufnahme mit einer der Schiedspersonen gewünscht ist, kann die jeweilige Telefonnummer bei der Hauptverwaltung (039484 /7476-300) erfragt werden.

 

Üblicherweise erfolgt jedoch die Einleitung eines Schlichtungsverfahrens mittels Antragsschrift. Eine Antragsschrift muss an die Schiedsstelle gerichtet sein und Namen, Vornamen und Anschrift der Parteien, die Beschreibung des Streitgegenstandes, des Begehrens und die Unterschrift des Antragstellers oder seines Bevollmächtigten enthalten.

 

Die Schiedsstellen erheben für ihre Tätigkeit eine Gebühr bis zu einer Höhe von 75 € (je nach Umfang und Schwierigkeit des Falles), welche als Kostenvorschuss mit Antragstellung fällig ist. Darüber hinaus werden Schreibauslagen für die Aufnahme von Anträgen, für Mitteilungen an die Parteien sowie die Ausfertigung und Abschriften von Protokollen und Bescheinigungen erhoben sowie Auslagen für Zustellungen an die Parteien und ggf. die Entschädigung eines hinzugezogenen Dolmetschers. Eine Regelung über die Kostentragungspflicht zwischen den beteiligten Parteien kann im Vergleich individuell geregelt werden.

 

Mehr Informationen über die gesetzlichen Grundlagen und die Tätigkeit der Schiedsstellen erfahren Sie in den Broschüren "Schlichten statt Richten" und "Nachbarrecht Sachsen-Anhalt - Einigung am Gartenzaun" im Download-Bereich auf dieser Seite.

Ansprechpartner

Formulare

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Merkblätter

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