+++ Information des Landkreises Harz – Anwendung eines verpflichtenden 2-G-Zugangsmodells mit Ausnahmen bis zum 28.01.2022 +++
Der Landkreis Harz hat am 12. Januar die 5. Änderungsrechtsverordnung der 1. Rechtsverordnung des Landkreises Harz zur Anwendung eines verpflichtenden 2-G-Plus-Zugangsmodells (Geimpfte und Genesene mit zusätzlicher Testung) auf dem Gebiet des Landkreises Harz - (RV2GPlusHz) erlassen.
Die 2-G-Plus-Zugangsregelung gilt gemäß § 3 unter anderem für folgende Bereiche:
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Beherbergungsbetriebe,
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Gaststätten,
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Kultureinrichtungen, z.B. Theater und Kinos,
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Freizeiteinrichtungen und Vergnügungsstätten.
Der PoC-Antigen-Test (Schnelltest) darf nicht älter als 48 Stunden sein.
Der Antigen-Test zur Eigenanwendung (Selbsttest), der in Anwesenheit eines Sachkundigen durchzuführen ist, darf nicht älter als 24 Stunden sein.
Die 2-G-Plus-Zugangsregelung gilt gemäß § 2 unter anderem nicht für:
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Personen mit aktueller Auffrischungsimpfung (Booster),
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Personen, deren Zweitimpfung nicht länger als 5 Monate zurückliegt,
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Personen mit Genesenennachweis über eine Infektion nach dem Vorliegen einer vollständigen Schutzimpfung, die nicht älter als 5 Monate ist.
Diese Personen sind von der Vorlage eines zusätzlichen negativen Corona-Testergebnisses in den vorgenannten Bereichen befreit.
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