+++ Der Landkreis Harz gibt per Rechtsverordnung die Anwendung eines verpflichtenden 2G-PLUS-Zugangsmodells bekannt , das vom 27.11.2021 bis 15.12.2021 gilt +++
Landkreise und kreisfreien Städte werden durch die 15. Eindämmungsverordnung (EindV LSA) ermächtigt, weitergehende Einschränkungen zur Eindämmung der Pandemie zu erlassen. Zu den maßgeblichen Schutzmaßnahmen, die sich aus § 28a Abs.7 des Infektionsgesetzes ableiten, gehören insbesondere Kontaktbeschränkungen im privaten und öffentlichen Raum, weitergehende Personenbeschränkungen bei Veranstaltungen, in Einrichtungen und bei Angeboten sowie die Ausweitung von Testpflichten.
Für folgende Betriebe, Gewerbe, Einrichtungen, Angebote, Veranstaltungen, Reisen und Ausübungen darf nur Personen der Zugang gewährt werden, die einen aktuellen Impf- oder Genesenen-Nachweis mit zusätzlichem negativen Corona-Testnachweis vorlegen können. Es folgt eine auszugsweise Darstellung der Rechtsverordnung:
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Beherbergungsbetriebe nach § 8 der 15. EindV LSA,
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Gaststätten nach § 9 der 15. EindV LSA,
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Veranstaltungen nach § 3 der 15. EindV LSA, sofern die Zahl der Teilnehmer 50 Personen überschreitet,
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Soziokulturelle Zentren, Bürgerhäuser, Seniorenbegegnungsstätten und-treffpunkte sowie Angebote der Mehrgenerationshäuser nach § 5 der 15. EindV LSA,
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Kultureinrichtungen nach § 6 der 15. EindV LSA wie Theater und Kinos,
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Freizeiteinrichtungen und Vergnügungsstätten nach § 7 der 15. EindV LSA,
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Weihnachtsmärkte nach § 10 der 15. EindV LSA.
Weiterführende Informationen gibt es im Download-Bereich.
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