+++ Der Landkreis Harz gibt per fünfter Rechtsverordnung die Aussetzung der Testpflicht für bestimmte Veranstaltungen, Einrichtungen und Angebote bekannt +++
Aufgrund der Regelungen der 5. Verordnung zur Änderung der Vierzehnten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt und der Inzidenzwerte der letzten zehn Tage im Landkreis Harz sind entsprechende Lockerungen weiterhin möglich. Die jetzige Regelung gilt vorbehaltlich entsprechender Inzidenzwerte (unter 35) bis zum 07. Oktober 2021.
So darf die Testpflicht bei außerschulischen Bildungsangeboten und bei Angeboten von öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen ausgesetzt werden.
Auch soziokulturelle Zentren, Bürgerhäuser, Seniorenbegegnungsstätten und Kultureinrichtungen können ohne Test besucht werden.
Die Testpflicht wird ebenso für Tierhäuser, zoologische und botanischen Gärten, Indoor-Spielplätze, Saunen und Dampfbäder ausgesetzt.
Darüber hinaus ist auch in geschlossenen Räumen von Gaststätten kein Test mehr verpflichtend und der Sportbetrieb auf allen öffentlichen und privaten Sportanlagen kann ohne Test (Ausnahme: Teilnehmer an Wettkämpfen) durchgeführt werden.
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