+++ Der Landkreis Harz gibt per zweiter Rechtsverordnung Lockerungen zur aktuellen Corona-Eindämmungsverordnung bekannt +++
Bis zum 05.08.2021 ist für die folgenden Veranstaltungen, Einrichtungen und Angebote keine Vorlage eines negativen Testnachweises mehr notwendig:
1. bei außerschulischen Bildungsangeboten und Angeboten von öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen sowie vergleichbarer Einrichtungen,
2. in soziokulturellen Zentren, Bürgerhäusern, Seniorenbegegnungsstätten und -treffpunkten und bei Angeboten von Mehrgenerationenhäusern,
3. in Kultureinrichtungen (Literaturhäuser, Theater, Kinos, Konzerthäuser, Planetarien und Sternwarten),
4. in Spielhallen und Spielbanken, Wettannahmestellen, Tierhäusern und anderen Gebäuden von Tierparks, zoologischen und botanischen Gärten sowie ähnlichen Freizeitangeboten, Indoor-Spielplätzen, Saunen und Dampfbädern,
5. bei Stadt- und Naturführungen,
6. in geschlossenen Räumen von Gaststätten und Einrichtungen der Hochschulgastronomie,
7. beim Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen (einschließlich Badeanstalten, Schwimmbäder, Heilbäder, Freizeit- und Sportbäder sowie Fitness- und Sportstudios sowie Sportkursen) mit Ausnahme der Teilnehmer an Wettkämpfen.
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