+++ Dritte Verordnung zur Änderung der 9. Corona-Eindämmungsverordnung => Regelungen in Sachsen-Anhalt , die bis zum 14.02.2021 gelten +++
Überall gelten die AHA-Regeln: Abstand, Hygiene, Abdeckung von Mund und Nase, im öffentlichen Nahverkehr und beim Einkaufen durch einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz (OP-Mundschutz, FFP 2-Maske, etc.).
Am 22.01.2021 hat die Landesregierung die Dritte Verordnung zur Änderung der Neunten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung beschlossen, die vom 25.01.2021 bis zum 14.02.2021 gilt und deren Inhalt wir hier auszugsweise darstellen:
Kontaktbeschränkungen:
Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist ausschließlich alleine, im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstandes und mit maximal einer nicht im Haushalt lebenden Person sowie den zu den Hausständen gehörenden Kindern, die das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gestattet. Abweichend von Satz 1 ist die unentgeltliche, nicht geschäftsmäßige Beaufsichtigung von Kindern, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, in festen, familiären oder nachbarschaftlich organisierten Betreuungsgemeinschaften zulässig, wenn diese Kinder höchstens zwei Hausständen angehören. Der zulässige Betrieb von Einrichtungen, in denen Menschen bestimmungsgemäß zumindest kurzfristig zusammenkommen müssen, bleibt davon unberührt.
Private Zusammenkünfte und Feiern mit Freunden, Verwandten und Bekannten sind ausschließlich im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstandes und mit maximal einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person sowie den zu den Hausständen gehörenden Kindern, die das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gestattet. Abweichend von Satz 1 ist die unentgeltliche, nicht geschäftsmäßige Beaufsichtigung von Kindern, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, in festen, familiären oder nachbarschaftlich organisierten Betreuungsgemeinschaften zulässig, wenn diese Kinder höchstens zwei Hausständen angehören.
15-Kilometer-Radius
Der Radius von 15 Kilometer bestimmt sich als Umkreis ab der Grenze der Gemeinde oder Verbandsgemeinde des Wohnortes der betroffenen Person.
Für Landkreise mit einer 7-Tages-Inzidenz über 200 wird der Bewegungsradius auf 15 Kilometer um den Wohnort eingeschränkt, solange kein triftiger Grund vorliegt (Arbeit, Arztbesuch, Einkaufen für den täglichen Bedarf). Triftige Gründe sind insbesondere die Ausübung beruflicher, mandatsbezogener oder ehrenamtlicher Tätigkeiten, die Inanspruchnahme medizinischer Versorgungsleistungen oder die Wahrnehmung des Sorgerechts. Tagestouristische Ausflüge stellen explizit keinen triftigen dar.
Schule
Die Schulen bleiben geschlossen. Von der Schließungsverfügung ausgenommen sind die Schuljahrgänge 1 bis 6 aller Schulformen und ab dem siebten Schuljahrgang an Förderschulen; für diese findet eine Notbetreuung statt. Die Jahrgangstufen 7 bis 13 der übrigen allgemeinbildenden Schulen, der berufsbildenden Schulen, der Schulen für Gesundheitsberufe sowie der Pflegeschulen wechseln vollständig in den Distanzunterricht. Davon abweichend kann für die Abschlussklassen Präsenzunterricht zur Prüfungsvorbereitung durchgeführt werden. Die Landkreise und kreisfreien Städte werden ermächtigt, Ausnahmen im Einzelfall oder durch Allgemeinverfügung insbesondere für Härtefälle zu erlassen.
Kitas
Die Kindertagesstätten in Sachsen-Anhalt bleiben weiter geschlossen. Es gibt lediglich eine Notbetreuung, wenn mindestens ein Elternteil in einem systemrelevanten Beruf arbeitet und keine private Betreuung durch Angehörige oder im Home-Office möglich ist. Eltern benötigen dafür eine Bescheinigung des Arbeitgebers.
In der Gastronomie ist die Abholung und Lieferung von Speisen weiterhin erlaubt, der Verzehr vor Ort und der Konsum von Alkohol im öffentlichen Raum ist verboten.
Betriebskantinen sind für den Verzehr vor Ort zu schließen, wo immer die Arbeitsabläufe es zulassen.
Eine Beherbergung in Hotels von Personen aus beruflichen und familiären Gründen ist nur zulässig, soweit dies zwingend notwendig und aufschiebbar ist.
An Hochzeiten dürfen neben den Eheschließenden und dem Standesbeamten lediglich die Trauzeugen, die Eltern und Kinder und Geschwister der Eheschließenden teilnehmen.
Bei Trauerfeiern dürfen nur der engste Freundes- und Familienkreis der oder des Verstorbenen, der Trauerredner oder Geistliche und das erforderliche Personal des Bestattungsunternehmens teilnehmen.
Einzelhandel:
Folgende Einrichtungen bleiben für den Publikumsverkehr geöffnet:
- Lebensmittelgeschäfte,
- Wochenmärkte für Lebensmittel,
- Direktvermarkter von Lebensmitteln,
- Abhol- und Lieferdienste,
- Getränkemärkte,
- Reformhäuser,
- Babyfachmärkte,
- Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien,
- Optiker und Hörgeräteakustiker
- Tankstellen und Kfz.-Werkstätten,
- Fahrradgeschäfte mit Werkstätten,
- Banken und Sparkassen,
- Poststellen,
- Wettannahmestellen,
- Reinigungen und Waschsalons,
- Zeitungsverkaufsstellen und Buchhandlungen
- Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte,
- Großhandelsgeschäfte,
- Praxen der Physio-, Ergo- und Logotheraphie sowie der Podologie.
Folgende Einrichtungen sind für den Publikumsverkehr geschlossen:
- Friseursalons,
- Massagepraxen,
- Kosmetik- und Tattoostudios,
- Museen, Gedenkstätten, Bibliotheken,
- Ausstellungshäuser,
- Autokinos,
- Streichelgehege, Tierhäuser und andere Gebäude in Tierparks, zoologischen und botanischen Gärten sowie ähnlichen Freizeitangebote,
- Spielhallen,
- Spielbanken,
- Theater (einschließlich Musiktheater),
- Filmtheater (Kinos),
- Konzerthäuser und -veranstaltungsorte,
- Angebote in soziokulturellen Zentren und Bürgerhäusern,
- Planetarien und Sternwarten,
- Angebote in Literaturhäusern,
- Fitness- und Sportstudios, Rehabilitationssporteinrichtungen, Einrichtungen für Yoga- und andere Präventionskurse,
- Freizeitparks, Indoor-Spielplätze,
- Badeanstalten, Schwimmbäder, Freizeit- und Spaßbäder sowie Heilbäder,
- Saunas und Dampfbäder,
- Seilbahnen,
- Bibliotheken und Archive,
- Angebote von Seniorenbegegnungsstätten und -treffpunkten,
- Angebote der Mehrgenerationenhäuser; abweichende Regelungen für Beratungs-, Bildungs- und Freizeitangebote bleiben unberührt,
- Angebote öffentlicher und privater Bildungseinrichtungen sowie vergleichbarer Einrichtungen wie Volkshochschulen, Fahr- und Flugschulen, Jugend- und Familienbildungsstätten, Einrichtungen der Bildung für nachhaltige Entwicklung, Ernährungskurse, Sprach- und Integrationskurse der Integrationskursträger sowie Musikschulen.
Alten- und Pflegeheime:
Im Rahmen einer Gefährdungsabschätzung für die Patienten und Bewohner legt die Einrichtungsleitung die Besuchsregelung fest. Jeder Bewohner einer Einrichtung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 darf von täglich höchstens einer Person Besuch erhalten. Der Zutritt darf nur nach erfolgtem PoC-Antigen-Test mit negativem Testergebnis gewährt werden. Dem PoC-Antigen-Test steht ein negativer PCR-Test gleich, der nicht älter als 48 Stunden ist. Der Test muss die jeweiligen Anforderungen des Paul-Ehrlich-Institutes erfüllen. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte veröffentlicht auf seiner Internetseite unter www.bfarm.de/antigentests eine Marktübersicht solcher Tests. Die Einrichtungen haben entsprechende PoC-Antigen-Tests vorzuhalten und durchzuführen.
Weitere Informationen finden Sie im Download-Bereich.
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