+++ 1. Änderung der Fünften Corona-Verordnung => neue Regelungen in Sachsen-Anhalt, die bis 27.05.2020 gelten +++
Gastronomie- und Beherbergungsbetriebe können ab 18.05.2020 gestaffelt öffnen
Ab 18.05.2020 dürfen Gastronomiebetriebe unter strikten Auflagen nach vorheriger schriftlicher Antragstellung bei der Verwaltung des Landkreises Harz öffnen. Die Landkreisverwaltung erstellt dazu ein allgemeines Sicherheitskonzept, dass von der Stadt Harzgerode personell begleitet wird, um die Harzgeröder Gastronomiebetriebe bei der Wiedereröffnung zu unterstützen.
Für eine Öffnung am 18.5.2020 ist der gebührenfreie Antrag spätestens am 15.05.2020 um 12 Uhr per mail an: zu stellen.
Mit der 1. Verordnung zur Änderung der 5. Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Sachsen-Anhalt hat das Land die Öffnung von Speisewirtschaftsbetrieben bereits ab dem 18. Mai 2020 für zulässig erklärt, wenn die Landkreise und kreisfreien Städte die Öffnung auf der Grundlage eines von der Betreiberin und Betreiber vorgelegten Hygienekonzeptes im Einzelfall genehmigen.
Im Landkreis Harz gibt es rund 750 Speisewirtschaften, Kaffees und Imbisse und damit potenzielle Antragsberechtigte. Derzeit ist nicht absehbar, wieviel Anträge auf Öffnung eingehen werden.
Der Landkreis Harz wird das notwendige Genehmigungsverfahren aufgrund der knappen Fristen ausschließlich elektronisch durchführen. Der gebührenfreie Antrag ist per E-Mail an zu stellen.
Neben dem Antrag ist auch das Hygienekonzept einzureichen. Der gebührenfreie Antrag ist im Download-Bereich zu finden.
Ab 22.05.2020 dürfen Gastronomiebetriebe mit Ausnahme von Schankwirtschaften, wie z.B. Kneipen, Bars, Diskotheken und ähnlichen Betrieben nach vorheriger Anzeige beim Gesundheitsamt des Landkreises Harz öffnen.
Auch Hotels, Pensionen und andere Unterkünfte dürfen Sachsen-Anhalter unter Einhaltung der aktuellen Abstands-, Arbeitsschutz- und Hygienevorschriften empfangen. Es sind Anwesenheitslisten zu führen.
Mit der Verordnung werden zudem Reisen zu Fortbildungszwecken nach Sachsen-Anhalt wieder erlaubt. Reisen zu touristischen und Freizeitzwecken aus anderen Bundesländern bleiben weiterhin untersagt.
Familienurlaub für Sachsen-Anhalter in Sachsen-Anhalt ist ab 15.05.2020 möglich
Ab 15.05.2020 ist Familienurlaub für Sachsen-Anhalter in Sachsen-Anhalt möglich – auf Campingplätzen und Wohnmobilstellplätzen, in Ferienhäusern, Ferienhausparks, Ferienwohnungen, Yacht- und Sportboothäfen und vergleichbaren Unterkünften, soweit eine autarke Versorgung insbesondere durch eigenes Bad, WC und Küche gegeben ist und Hygienevorschriften eingehalten werden. Einmieten dürfen sich in dieser ersten Stufe jeweils ausschließlich bis zu fünf Personen oder die Personen eines Hausstandes mit Hauptwohnsitz in Sachsen-Anhalt.
Weitere Dienstleistungsbetriebe dürfen ab 13.05.2020 öffnen
Ab 13.05.2020 dürfen Piercing- und Tattoo-Studios, Solarien und Sonnenstudios öffnen, wenn die Einhaltung der Abstands- und Hygieneregeln sowie die Zugangsbeschränkungen sichergestellt und Kundenlisten geführt werden.
Betreuung in Behindertenwerkstätten, ambulanten und teilstationären Angeboten ab 13.05.2020 möglich
Ab 13.05.2020 wird in den Werkstätten für behinderte Menschen die Beschäftigung und Betreuung für Menschen mit Behinderungen teilweise wieder aufgenommen. Ein Viertel der Arbeits- und Betreuungsplätze können wieder zur Verfügung gestellt werden. Auch hier müssen Abstandsregelungen eingehalten werden, durch die Organisation der Arbeitsgruppen sind Kontakte zu reduzieren, ein Nutzungs- und Wegeplan für Gemeinschaftsräume muss vorliegen. Die Betreuung in ambulanten und teilstationären Angeboten der Eingliederungshilfe kann ebenfalls wieder anlaufen.
Besuchserlaubnis im Maßregelvollzug ab 13.05.2020
Ab 13.05.2020 ist Besuch im Maßregelvollzug unter Einhaltung aller aktuellen Vorschriften wieder erlaubt.
Weiterführende Informationen zur 1. Änderungsverordnung der 5. Verordnung zur Eindämmung des Coronavirus finden Sie im Download-Bereich.
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