+++ Informationen über die Grundlagen zur Wiedereröffnung der Gastronomiebetriebe ab 18.05.2020 unter strikten Auflagen +++
+++ Für eine Öffnung am 18.5.2020 ist der gebührenfreie Antrag spätestens am 15.05.2020
um 12 Uhr per mail an: zu stellen +++
Mit der 1. Verordnung zur Änderung der 5. Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Sachsen-Anhalt hat das Land die Öffnung von Speisewirtschaftsbetrieben bereits ab dem 18. Mai 2020 für zulässig erklärt, wenn die Landkreise und kreisfreien Städte die Öffnung auf der Grundlage eines von der Betreiberin und Betreiber vorgelegten Hygienekonzeptes im Einzelfall genehmigen.
Im Landkreis Harz gibt es rund 750 Speisewirtschaften, Kaffees und Imbisse und damit potenzielle Antragsberechtigte. Derzeit ist nicht absehbar, wieviel Anträge auf Öffnung eingehen werden.
Der Landkreis Harz wird das notwendige Genehmigungsverfahren aufgrund der knappen Fristen ausschließlich elektronisch durchführen. Der gebührenfreie Antrag ist per E-Mail an zu stellen.
Neben dem Antrag ist auch das Hygienekonzept einzureichen. Der gebührenfreie Antrag ist im Download-Bereich zu finden:
Weiterführende Informationen über Umsetzungsschritte der Wiedereröffnung, Handlungsempfehlungen und Vorlagen finden Sie auf den Homepages der DEHOGA unter www.dehoga-corona.de und www.dehoga-sachsen-anhalt.de.
Alle übrigen Gastronomiebetriebe, die am 18.05.2020 nicht öffnen, können dann am 22.05.2020 ebenfalls nach vorheriger Anzeige beim Gesundheitsamt des Landkreises Harz öffnen.
Ab 22.05.2020 können auch Hotels und Pensionen wieder Touristen aus Sachsen-Anhalt empfangen. Weiterführende Informationen zur 1. Änderungsverordnung der 5. Verordnung zur Eindämmung des Coronavirus finden Sie im Download-Bereich.
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