+++ Neue Regelungen zur Notbetreuung von Kindern in Sachsen-Anhalt +++
Für einen Anspruch auf Notbetreuung ist es ausreichend, wenn ein Elternteil zur Gruppe der im Bereich der kritischen Infrastruktur tätigen, unentbehrlichen Schlüsselpersonen nach § 14 Abs. 3 4. SARS-CoV-2-EindV gehört. Auch Dienstleister in diesem Bereich (Labore, Reinigungsfirmen oder Wäschereien, die für Krankenhäuser tätig sind) werden berücksichtigt. Sofern eine private Betreuung insbesondere durch Familienangehörige oder die Ermöglichung flexibler Arbeitszeiten und Arbeitsgestaltung (z. B. Home-Office) nicht gewährleistet werden kann, können unentbehrliche Schlüsselpersonen für Kinder bis zwölf Jahre einen Platz in KITA, Schule oder Hort in Anspruch nehmen. Die Gruppe der Anspruchsberechtigten wurde mit der 4. Eindämmungsverordnung, die ab heute in Kraft getreten ist, ausgeweitet. Die genauen Berufsgruppen können Sie der Verordnung entnehmen. Das Antragsformular ist in den KITAs und im Hort erhältlich.
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